I. Geltung

  1. Sämtliche Geschäfte erfolgen aufgrund nachstehender Bedingungen. Abänderungen oder Aufhebung dieser Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn wie dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
  2. Entgegenstehenden Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht nochmals widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen.

II. Angebote

  1. Angebote sind freibleibend. Vertragliche Bindung tritt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist das für jeden Auftrag erstellte und vom Kunden gegengezeichnete Pflichtenheft maßgeblich. Das Pflichtenheft ist Bestandteil unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

III. Preise
Die Preise gelten gemäß Auftragsbestätigung. Mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

IV. Zahlung
1. Anzahlungsrechnung über 30 % des Bestellwertes zuzüglich USt.
2. Anzahlungsrechnung über 60 % des Bestellwertes zuzüglich USt. nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. Anlieferung der Ware im Werk des AG (wenn diese unmittelbar danach erfolgen kann). Jedoch immer vor Inbetriebnahme.
3. End- bzw. Schlussrechnung über 10 % zuzüglich USt. wenige Tage nach betriebsbereiter
Übergabe, wobei auch Teilübergaben von Funktionsgruppen, die für sich
verwendbar sind, berechnet und bezahlt werden, jedoch spätestens drei Monate nach
einer möglichen betriebsbereiten Übergabe, wenn diese aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, verschoben wird. Die Lieferzeit beginnt erst mit Eingang der Anzahlung
beim Auftragnehmer.
V. Lieferung
Wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und
die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
können (z. B. Krieg, Naturereignisse, Unfälle, Streiks, Aussperrungen), verlängert sich die
Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.
Wird uns die Lieferung durch eine derartige Behinderung unmöglich oder unzumutbar,
können wir vom Vertrag zurücktreten.
VI. Lieferzeit
1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn wir dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
zusichern. Sie setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung des Werkes zur Abnahme
durch den Kunden in unserer Firma.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Zahlungseinganges der bei Auftragsbestä-
tigung ersten fälligen Rate, frühestens mit Auftragsbestätigung.Sind zur Ausführung
Konstruktionsunterlagen oder dergleichen notwendig, so beginnt die Lieferfrist erst mit
deren Zugang.
2. Die Lieferzeit steht immer unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Durch Ereignisse höherer Gewalt (auch Streik, Aussperrung) wird der Fristablauf
gehemmt.

VII. Abnahme
Grundsätzlich

Erfolgt der Beginn der Produktion auf einer Maschine bzw. Anlage vor deren Abnahme, so istdies gleichzusetzen mit einer Abnahme, d. h., die Garantiezeit beginnt, und der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Leistung der Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages.

Vorabnahme
Nach erfolgter Vorabnahme – wenn vereinbart – und Abstellung der in einem Vorabnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel kann das Anlagenteil ausgeliefert werden. Anlagenteile, bei denen eine Vorabnahme nicht erforderlich ist, werden ohne Vorabnahme ausgeliefert. Eine Vorabnahme ist dann nicht erforderlich, wenn

1. eine Vorabnahme nicht durchgeführt werden kann, weil
a. das „Anlagenteil“ aufgrund der Terminsituation nicht vorabnahmebereit aufgestellt werden kann,
b. es sich um Vorablieferungen handelt, die zur Sicherstellung der einzelnen Ecktermine geliefert werden müssen,
c. es sich um Umbauten/Erweiterungen vorhandener Anlagen handelt,
2. es sich um Duplikatanlagenteile handelt,
3. es sich um einfache Anlagenteile handelt.

Endabnahme
Nach Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgelegten Mängel bzw. Änderungen gilt die Anlage bzw. die Maschine oder Teilbereiche als abgenommen.
Nachabnahmen berechtigen den Besteller nicht dazu, Kosten dafür in Rechnung zu stellen bzw. den Gesamtpreis zu reduzieren.
Die Endabnahme der jeweiligen Ausbaustufe im Verbund erfolgt nach Abnahme aller Anlagenkomponenten, die zur jeweiligen Ausbaustufe gehören.
Die Endabnahme beinhaltet im Wesentlichen den Leistungsnachweis und die Schnittstellenanpassung.

Der Leistungsnachweis beinhaltet, dass die Anlage die Fähigkeit besitzt, die
geforderte Taktzeit einzuhalten.

Die Endabnahme erfolgt an max. drei zusammenhängenden Tagen. Sollten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend Teile für den an drei Tagen stattfindenden Dauerbetrieb vorhanden sein, so wird die Endabnahme mit den vorhandenen Teilen durchgeführt.

Werden die definierten Taktzeiten eingehalten, so gilt die Anlage als endabgenommen. Die Anlage gilt auch dann als endabgenommen, wenn nicht durch uns zu vertretende Störungen auftreten, die die Ausbringung beeinflussen.
Das zur Endabnahme erforderliche geschulte und qualifizierte Bedienpersonal wird termingerecht und kostenlos zur Verfügung gestellt.
Geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Endabnahmebescheinigung.

Mängel dieser Art werden im Zug der Garantieverpflichtung abgestellt.
Über die Endabnahme wird ein Protokoll verfasst und von beiden Parteien unterschrieben. Muss die Endabnahme abgebrochen werden, aus Gründen, die JOMA zu vertreten hat
oder weil die Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann, findet eine erneute Endabnahme nach Vereinbarung statt.

VIII.Stornierung
Durch den Kunden:

Im Stornierungsfall trägt der Auftraggeber die bereits angefallenen Herstellkosten und einen Anteil Verwaltungs- und Vertriebskosten und Gewinn für bereits abgeschlossene bzw. gerade in der Durchführung befindliche Arbeiten (Minimum 25 % vom Auftragswert).

Durch den Auftragnehmer:
Kann der Auftragnehmer aus wichtigen Gründen die Leistung nicht erbringen, kann er vom
Vertrag zurücktreten.

Änderungen und Zusätze:
Wir behalten uns das Recht vor, bei Änderungen und Zusätzen zum Basisangebot die Konsequenzen auf Kosten, Lieferzeiten und Leistung zu überprüfen und gegebenenfalls getrennt in Rechnung zu stellen. Technische Änderungen, die keine Änderung der zugesicherten Eigenschaften mit sich führen, behalten wir uns ohne vorherige Absprache vor.

IX. Verspätung
Die Angebotspreise und Termine sind nur gültig, wenn der Auftraggeber die Voraussetzung
schafft, die Termine auch einhalten zu können.
Tritt eine Verspätung auf, die der Auftraggeber verschuldet, da er z. B. Prototypen oder
Erprobungsteile nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, so werden die daraus resultierenden
Kosten getrennt in Rechnung gestellt. Diese Kosten beinhalten sowohl Kosten für die Wartezeiten
als auch Kapitalkosten.
X. Transport und Gefahrübergang
Unsere Angebotspreise verstehen sich ab Werk APPENWEIER, wenn diese nicht ausdrücklich
im Angebot enthalten sind. Der Auftraggeber trägt sämtliche Transportkosten bis zur
Verwendungsstelle und ist verantwortlich für die Transportversicherung.
Die Gefahr/Haftung geht mit Absendung der Ware durch JOMA-Maschinenbau GmbH auf den Käufer
über.
XI. Vertragsstrafe
Bei Überschreitung des vorgenannten Liefer- und Leistungstermins steht Ihnen, nur nach
schriftlicher Vereinbarung, max. nachfolgende Vertragsstrafe zu:
0,5 % des Auftragswertes des verspäteten Lieferumfanges je angefangene
Woche Verspätung, höchstens jedoch 5 % vom verspäteten Lieferumfang.
Die Anwendung des Paragraphen 341, Abs. 3, BGB, ist ausgeschlossen.
Die Vertragsstrafe greift nur, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen
schafft, die Termine auch einhalten zu können.
Weitergehende Ansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen.
XII. Urheberrecht
Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen des Angebotes (Kostenvorschläge, Zeichnungen
usw.) Eigentum und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei den Ihnen in der Dokumentation überlassenen JOMA-Maschinenbau GmbH-Unterlagen
handelt es sich weitgehend um das technische Know-how der Firma JOMA-Maschinenbau GmbH. Diese Unter-lagen dienen lediglich der Wartung und Instandhaltung
der Anlage und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht für andere Zwecke
verwendet bzw. Dritten zugänglich gemacht werden.
XIII.Eigentumsvorbehalt
JOMA-Maschinenbau GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bzw.
Einrichtungen/Anlagen bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung
aller auch künftigen Forderungen vor.
XIV.Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab betriebsbereiter Übergabe ohne Schichtbegrenzung,
jedoch längstens 15 Monate ab Lieferung.
Die Gewährleistung umfasst die Funktion der gelieferten Ausrüstung sowie die einwandfreie
Beschaffenheit aller JOMA-Maschinenbau GmbH-Lieferumfänge.
Wir gewährleisten die einwandfreie Funktion der gelieferten Ausrüstung nur bei genauer
Einhaltung unserer Betriebs- und Wartungsvorschriften sowie bei sachgerechter Behandlung
der Anlage durch geschultes Personal nach den Regeln der Technik.
Schäden, die durch den normalen Verschleiß verursacht werden, gehören nicht zm Umfang
unserer Gewährleistung.
Eine Beseitigung kleiner anlagespezifischer Störungen gehört nicht zu unserer Gewährleistungspflicht.
Für die im Gewährleistungszeitraum ausgetauschten Komponenten gilt die Gesamtgewährleistungsfrist
der Anlage. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist nicht enthalten.
Komponenten, die einfach durch Ihr Personal ausgetauscht werden können, werden Ihnen
kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ein Einbau durch unser Personal ist nicht vorgesehen.
Die Firma JOMA-Maschinenbau GmbH haftet nicht:
• für Aufwendungen bzw. Kosten, die dem Kunden entstehen, wenn die genannten
Stückzahlen/Jahr nicht eingehalten werden;
• für Einzelteile, die die Anlage als N.I.O. oder I.O. verlassen und wieder zurückgeholt
bzw. nachgearbeitet werden müssen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für irgendwelche indirekten oder Folgeschäden oder Verluste,
wie z. B.
– jedoch nicht beschränkt auf – Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Energieausfall,
Kapitalkosten oder Kosten, die mit der Betriebsunterbrechung verbunden sind.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Offenburg
2. Gerichtsstand ist Offenburg, soweit der Kunde Kaufmann ist und nicht zu den in § 4 des
HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört.
3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zum Kunden ist unter Ausschluss ausländischen
Rechts nur deutsches Recht anwendbar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen JOMA-Maschinenbau GmbH