§1 Regelungsumfang

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche uns gegenwärtig und zukünftig erteil­ten Aufträge sowie unsere gesamten Lieferungen und Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch bei unserer widerspruchslosen Entgegennahme nicht Vertragsbestandteil, sondern nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getre­ten wird, ohne dass eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen-
    gesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
    Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen.
  4. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer.

§2 Angebot und Vertragsschluss; Auftragsänderung und Stornierung; Mengenabweichungen; periodische Arbeiten

  1. Sofern nichts abweichendes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Ein verbindlicher Auftrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
  2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass von uns bei Abschluß des Vertrages ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen wurde und wir eine etwaige Falsch- oder Nichtauslieferung nicht zu vertreten haben. Wir haben den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und ihm eine etwaig bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.
  3. Verbindlich erteilte Aufträge können vom Auftraggeber nur mit unserer Zustimmung geändert werden; der Auftraggeber hat uns sodann sämtliche durch die Auftragsänderung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber besteht ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich von uns etwa ersparter Aufwendungen.
  4. Mengenabweichungen bis zu 10% über oder unter dem vereinbarten Lieferumfang, mindestens jedoch 1 Stück, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Nachlieferung der Fehlmenge beziehungsweise die Rücknahme der zuviel gelieferten Ware zu fordern. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Stückzahl.
  5. Verträge über regelmäßig wiederkehrende (periodische) Arbeiten mit unbefristeter Dauer können beiderseits nur mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

§3 Rechte an Unterlagen; Rechte Dritter

  1. An sämtlichen Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Diagrammen, Herstellvorschriften, Kostenvor­anschlägen und anderen Unterlagen, die wir dem Auftraggeber im Zuge der Vertragsan­bahnung beziehungsweise der Vertragsdurchführung überlassen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht Kommt der Vertrag nicht zustande, so sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass mit der Durchführung des Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere keine Eigentums- und Urheberrechte verletzt werden. Kommt es dennoch zur Verletzung von Rechten Dritter, so hat uns der Auftraggeber von etwaigen Ersatzansprüchen freizustellen.

§4 Lieferung und Lieferverzug

  1. Verbindliche sowie unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann Vertrags­bestandteil,wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Lieferfristen oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt wurden. Lieferfristen beginnen frühestens mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor uns die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen und vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Entwürfe und Muster, vollständig vorliegen und der Auftraggeber darüber hinaus die von ihm zu erbringenden Mitwirkungspflichten, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind erbracht hat Eine Lieferfrist bzw. ein Liefertermin ist dann eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist bzw. zum vereinbarten Termin von uns am Erfüllungsort zur Abholung durch den Auftraggeber bereit gestellt oder aber auf Anweisung des Auftraggebers zum Versand gebracht wird.
  2. Der Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
  3. Sofern und soweit ein Anspruch auf den Verzugsschaden nicht bereits gemäß §9 ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung. Will der Auftraggeber darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der Zweiwochenfrist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Einer derartigen Frist bedarf es nicht bei einem kaufmännischen Fixgeschäft oder wenn in Folge des Verzuges das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung entfallen ist. Hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der vereinbarten Vergütung. Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Wird uns zu einem Zeitpunkt, in dem wir uns im Verzug befinden, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
  5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so kommen wir bereits mit der Uberschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich in diesem Fall nach Ziffer 2.
  6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen sind von uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Gleiches gilt bei sonstigen nicht von uns verschuldeter Ereig­nisse, durch die uns die Leistung bzw. Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, wie Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Rohstoffverknappung, allgemeine Energieknappheit, Verkehrsbehinderungen, Störungen des Transports, innere Unruhen, gleichviel ob solche Störungen bei uns selbst oder bei unseren Lieferanten oder im öffentlichen Verkehr eintreten. Führen derartige Störungen zu einem Leistungaufschub von mehr als drei Monaten, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurück­treten, wenn nicht bereits vorab Umstände eintreten, die dazu führen, dass der Ablauf der Dreimonatsfrist für den Auftraggeber unzumutbar ist
  7. Konstruktions- oder Formänderungen, technische Änderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit sind zulässig, sofern die Anderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind.

§5 Verpackung; Versandt; Gefahrenübergang

  1. Die Verpackung der Ware wird von uns nach pflichtgemäßem Ermessen auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Eine Rücknahme des Verpackungsmaterials durch uns erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und lediglich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wird die Ware zum Versand gebracht und durch den Spediteur oder Frachtführer unbeanstandet entgegengenommen, so gilt dies als Nachweis einwandfreier Verpackung.
  2. Soweit der Auftraggeber die Ware nicht selbst abholt beziehungsweise abholen läßt, führen wir die Versendung der Ware nach pflichtgemäßem Ermessen auf Kosten des Auftraggebers durch. Wir gewährleisten hier­bei nicht, die billigste Art der Versendung gewählt zu haben.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über.
  4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Fracht­führer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimme Person oder Anstalt auf den Untemehmer über.
  5. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

§6 Preise; Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug und Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie gelten ab Erfüllungsort und sind, sofern es sich um eine Lieferung handelt, bezogen auf das Rechnungsdatum entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder inner­halb von 30 Kalendertage ohne Abzug zahlbar. Handelt es sich um eine Werkleistung, so tritt Fälligkeit der Vergütung mit Abnahme oder einem der Abnahme gleichstehenden Ereignis ein. Ist der Auftraggeber Unternehmer und nimmt er die Leistung bzw. das Werk in Besitz oder in Gebrauch, so tritt spätestens mit Ablauf von 7 Kalendertagen die Abnahme ein, wenn nicht zuvor die Abnahme berechtigterweise verweigert wird.
  2. Der Auftraggeber trägt die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, ferner die Kosten für die Anfertigung von ihm veranlasster Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Muster, Diagramme und ähnlicher zusätzlicher Arbeiten. Des weiteren ist zu den jeweiligen Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.
  3. Lohnarbeiten sind grundsätzlich sofort ohne Abzug zahlbar.
  4. Wir sind nicht verpflichtet Wechsel anzunehmen. Werden Wechsel entgegengenommen, so geschieht dies lediglich erfüllungshalber und berechtigt den Auftraggeber nicht zum Skontoabzug. Aufwendungen für Diskont oder Spesen hat der Auftraggeber unverzüglich zu ersetzen.
  5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenanspüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Wird uns nach Vertragsabschluss eine vor oder nach Vertragsabschluss eingetretene wesentliche Ver­schlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, so sind wir berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrages ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung der Ver­gütung und der Begleichung aller sonstigen fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers abhängig zu machen.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich aller uns aus dem Vertrag zuste­henden Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Verletzung einer der in Ziffer 2 genannten Verpflichtungen sind wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt Steht uns darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu und nehmen wir die Ware wieder zurück, ist der Auftraggeber mit uns darüber einig, dass wir dem Auftraggeber den gewöhnlichen Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme zu vergüten haben.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer sonstigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sofern der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren den Gesamtbetrag der offenstehenden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, unter Eigentumsvorbehaltstehende Waren in Höhe des übersteigenden Betrages freizugeben.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so können wir in den in Absatz 1 genannten Fällen die Vorbehaltsware zu­rücknehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen wieder nach, wer­den insbesondere rückständige Zahlungsverpflichtungen ausgeglichen oder aber Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet, sind wir zur Übergabe der zurückgenommenen Vorbehaltsware an den Auftrag­geber verpflichtet
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsar­beiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Bei Pfän­dungen oder sonstiger Zugriffe Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommt, sich auch im übrigen uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen erlischt die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf; wir können in diesem Fall verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugerhörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt
  6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns, insbeson­dere in unserem Namen und Interesse vorgenommen, so dass wir als Hersteller unmittelbar Eigentum an der neuen Sache erwerben. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwer­ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung zum Wert der anderen Gegenstände. An unserem durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Eigentum / Miteigentum, erhält der Auftraggeber ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
  7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen vermischten, vermengten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Auftraggeber bereits hiermit mit uns einig, dass wir an der neuen Sache Eigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware erwerben. Der Auftraggeber verwahrt unser Allein- oder Miteigentum für uns.
  8. Soweit unsere Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden wird und dadurch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen den Grundstückseigentümer in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung zur Sicherung unserer Forderung an uns ab. Wir nehmen die Sicherungsabtretung hiermit an.

§8 Gewährleistung

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt Ist der Auftraggeber Unternehmer, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung..
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie für den Auftraggeber unzumutbar oder wird sie von uns berechtig­terweise verweigert, kann der Auftraggeber, grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Min­derung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertrags­widrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Sollten infolge eines Arbeisfehlers bei Lohnarbeiten vom Auftraggeber beigestellte Werkstücke unbrauchbar werden, haften wir — ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit — nur für die von uns ausgeführte Arbeit. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass wir ohne Berechnung die gleiche Bearbeitung noch einmal durchführen, wenn uns neue Werkstücke beigestellt werden. Unsere Haftung ist — ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit — auf die Höhe der Rechnung beschränkt.
  4. Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss er uns innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maß­gebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Auftraggeber diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht, sofern uns Arglist vorzuwerfen ist Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Wurde der Auftraggeber durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Waren trifft den Auftraggeber die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  5. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gelten die §§ 377, 378 HGB, sofern anwendbar. Soweit §§ 377, 378 HGB nicht anwendbar sind, müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. (5 Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  7. Sofern uns nicht Arglist vorzuwerfen ist, gelten folgende Gewährleistungsfristen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für verkaufte neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr, jeweils ab der Ablieferung der Ware. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für verkaufte Sachen sowohl bei neuen, als auch bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab der Ablieferung. Handelt es sich bei unserer Leistung um eine Werkleistung im Sinne von § 634 a, Absatz 1, Ziffer 1 oder Ziffer 3 BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme bzw. einem der Abnahme gleichstehenden Ereignis.
  8. Ziffer 3 bleibt im jedem Fall unberührt.
  9. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  10. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangel­freien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht
  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§9 Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware bzw. Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrläs­sigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
  3. Für einen aufgrund eines Mangels leicht fahrlässig verursachten Schaden haften wir nicht.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Auftraggebers aus Produkthaftung sowie dann, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

§10 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gilt als Erfüllungsort sowie Gerichtsstand unser Firmensitz als ver­ Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
  2. Auf die Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  3. Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam ist, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.